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FABIRO Automotive | Anwohneraktivitäten & Engineering

Reklamationsordnung der FABIRO s.r.o.

1. Haftung der Gesellschaft FABIRO für Mängel der erbrachten Dienstleistungen  
Gegenüber der Gesellschaft FABIRO  kann nur der Auftraggeber der Dienstleistung eine Reklamation der erbrachten Dienstleistung geltend machen. FABIRO haftet dem Auftraggeber für Mängel, die auf unzureichendem Umfang der erbrachten Dienstleistung und/oder unzureichender Qualität der erbrachten Dienstleistung beruhen.  FABIRO  haftet nicht für Mängel der erbrachten Dienstleistungen, von denen der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung wusste, oder unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wurde, wissen musste, und wenn er durch sein Handeln eine solche Erbringung der Dienstleistung akzeptierte.  Ebenso kann gegenüber der Gesellschaft FABIRO keine Dienstleistung reklamiert werden, die nach den Anweisungen des Auftraggebers erbracht wurde, und zwar trotz eines ausdrücklichen Hinweises von FABIRO, dass die Dienstleistung mangelhaft erbracht wird.   

2. Geltendmachung einer Reklamation durch den Auftraggeber  
Der Auftraggeber hat das Recht, eine erbrachte Dienstleistung zu reklamieren, wenn es sich um einen Mangel handelt, der auf unzureichendem Umfang der erbrachten Dienstleistung beruht (nachfolgend auch als „Reklamation einer Rechnung“), oder um einen Mangel, der auf unzureichender Qualität der erbrachten Dienstleistung beruht (nachfolgend auch als „Reklamation der Qualität der Dienstleistungen“), und dies nur innerhalb der von der Gesellschaft FABIRO gewährten Garantiezeit.  Wenn es sich um die Reklamation einer Rechnung handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sein Recht zur Reklamation des fakturierten Umfangs der Dienstleistungen bei der Gesellschaft FABIRO geltend zu machen, und zwar bei der Person, die für die Geltendmachung und Erledigung von Reklamationen bestimmt wurde (nachfolgend nur „bestimmte Person“), und dies unverzüglich nachdem die Abrechnung der Dienstleistungen zur Verfügung stand, spätestens allerdings binnen 30 Tagen ab dem Tag der Fälligkeit der Rechnung. Wenn der Auftraggeber den Mangel der Rechnung innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, erlischt sein Recht, resp. sein Anspruch aus der Haftung für Mängel der Rechnung.  Wenn es sich um die Reklamation von Qualitätsmängeln der Dienstleistungen handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Reklamation des Mangels unverzüglich nach dessen Feststellung geltend zu machen, spätestens allerdings bis zum Ablauf der von FABIRO gewährten Garantiezeit. Wenn der Auftraggeber gegenüber der Gesellschaft FABIRO sein Recht aus der Mängelhaftung bezüglich der gelieferten Dienstleistungen nicht innerhalb der Garantiezeit geltend macht, die ihm die Gesellschaft FABIRO für diese Dienstleistungen gewährte, erlischt das Recht aus der Mängelhaftung. Reklamationen der Qualität der Dienstleistungen, die vom Auftraggeber gegenüber der Gesellschaft FABIRO nach Ablauf der Garantiezeit geltend gemacht werden, werden nicht berücksichtigt.   

3. Protokoll über die Geltendmachung der Reklamation  
Der Auftraggeber kann einen Mangel der Dienstleistung ausschließlich in schriftlicher Form reklamieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Dienstleistung genau und eindeutig zu identifizieren, deren Mangel Gegenstand der Reklamation ist, und zwar in dem Umfang, dass die Reklamation objektiv untersucht werden kann. Für die objektive Untersuchung des Mangels ist es erforderlich, auch die Ware zu liefern, an der dieser reklamierte Mangel auftritt.   

4. Qualitätsgarantie und Garantiezeit  
Die Garantiezeit beginnt ab dem Moment der Erbringung der Dienstleistung für den Auftraggeber und endet im Moment der ersten Bearbeitung der Komponente, an der die Dienstleistung ausgeführt wurde, sofern es nicht anders vereinbart ist. Wenn die Gesellschaft FABIRO die Pflicht hat, die Dienstleistung an einem anderen Ort als am Sitz des Auftraggebers zu erbringen, beginnt für diese Dienstleistung die Garantiezeit ab dem Tag der Erbringung der Dienstleistung am Bestimmungsort. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Gesellschaft FABIRO festgestellte Mängel der erbrachten Dienstleistungen schriftlich mitzuteilen, und zwar unverzüglich, spätestens allerdings binnen 5 Tagen, ab dem Tag, an dem der Auftraggeber von dem entsprechenden Mangel erfuhr. Andernfalls verliert der Auftraggeber durch Ablauf der angeführten Frist das Recht auf Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche aus der Haftung für Mängel der erbrachten Dienstleistungen. FABIRO  haftet nicht für Mängel der erbrachten Dienstleistungen, die erst nach Ablauf der Garantiezeit entstanden, oder die der Auftraggeber erst nach deren Ablauf geltend machte. FABIRO haftet gegenüber dem Auftraggeber auch dann nicht für Mängel der Dienstleistung, wenn der Auftraggeber bei der Geltendmachung der Reklamation nicht durch eine Rechnung oder auf eine andere glaubwürdige Weise nachweisen kann, dass die ihm gewährte Garantiezeit noch nicht abgelaufen ist.   

5. Bearbeitungsfrist der Reklamation   
Die Frist zur Erledigung von Reklamationen durch die Gesellschaft FABIRO nach deren Geltendmachung durch den Auftraggeber, auf die in Art. 3 dieser Reklamationsordnung angeführte Weise, beträgt höchstens 30 Tage, wobei die Frist am Tag nach Geltendmachung der Reklamation durch den Auftraggeber gemäß den oben genannten Bestimmungen beginnt.  Die Frist zur Erledigung von Reklamationen durch die Gesellschaft FABIRO beginnt nicht, bzw. wird unterbrochen, wenn die Reklamation nicht vollständig ist, insbesondere wenn der Auftraggeber den Gegenstand der Reklamation nicht genau spezifizierte, oder wenn er die erforderliche Mitwirkung nicht gewährte.  

6. Ansprüche aus Mängeln der erbrachten Dienstleistungen   
Wenn FABIRO bei der Überprüfung der Reklamation feststellt, dass die Reklamation vom Auftraggeber rechtzeitig eingereicht wurde, also während der Garantiezeit, und dass die vom Auftraggeber reklamierte Dienstleistung einen Mangel aufweist, für den FABIRO haftet, kann der Auftraggeber im Fall der Reklamation der Qualität der Dienstleistung einen angemessenen Preisnachlass für die erbrachte Dienstleistung fordern, oder im Fall der Reklamation der Rechnung die Abrechnung der Dienstleistung im tatsächlich erbrachten Umfang.  Der Anspruch auf Preisnachlass, den der Auftraggeber von FABIRO fordern kann, muss der Differenz des Wertes entsprechen, den die erbrachte Dienstleistung ohne Mangel hätte, und den die mit Mängeln gelieferte Dienstleistung hat. Wenn die Höhe eines solchen Nachlasses nicht bestimmt werden kann, und wenn keine Vereinbarung zwischen FABIRO und dem Auftraggeber zustande kommt, darf der Auftraggeber die Höhe des Nachlasses nicht gegen Rechnungen anrechnen, die FABIRO für Dienstleistungen ausstellte. Wenn der Preis für die Dienstleistung bereits bezahlt wurde, kann der Auftraggeber nicht die Rückzahlung bis zur Höhe des Nachlasses fordern. Die Höhe des Nachlasses wird Gegenstand gesonderter Verhandlungen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Den Anspruch auf Preisnachlass gemäß diesem Absatz hat der Auftraggeber nur dann, wenn der Mangel der Dienstleistung nicht durch Nachbesserung beseitigt werden kann.      

7. Ort der Geltendmachung der Reklamation 
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Reklamation der Dienstleistung ausschließlich an der Adresse des Sitzes von FABIRO geltend zu machen.   

8. Kosten in Verbindung mit der Geltendmachung des Rechts aus der Haftung für Mängel der Dienstleistungen  
Ein Auftraggeber, der wirksam die Reklamation eines Mangels geltend machte, und dessen Reklamation seitens FABIRO als berechtigt anerkannt wurde, hat kein Recht auf Erstattung der Kosten, die er zur Geltendmachung oder Erledigung der Reklamation oder im Zusammenhang damit oder infolge der Reklamation aufwendete. Der Auftraggeber ist im eigenen Interesse verpflichtet, so zu handeln, dass er die für die Geltendmachung und Erledigung der Reklamation aufgewendeten Kosten minimiert.   

9. Limitierung der Haftung für Schaden, der durch mangelhafte Erfüllung verursacht wurde  
Der Antrag auf Ersatz von Schaden, der von FABIRO durch mangelhafte Erfüllung verursacht wurde, wird angemessen gemäß den Bestimmungen für die Geltendmachung von Reklamationen aus Mängelhaftung geltend gemacht. Bedingung für die Geltendmachung von Schadensersatz ist die vorhergehende Anerkennung durch FABIRO, dass die Dienstleistung mangelhaft erbracht wurde, darüber hinaus der Nachweis der Schadenshöhe seitens des Auftraggebers, wie auch der Nachweis, dass es infolge eines ursächlichen Zusammenhangs mit der mangelhaft erbrachten Dienstleistung zur Entstehung des Schadens kam.  FABIRO haftet nur für direkte Schäden, die durch mangelhafte Erfüllung an Erzeugnissen und Anlagen des Auftraggebers entstehen. Der Umfang der Haftung für einen Schaden, der infolge oder im Zusammenhang mit einer erbrachten Dienstleistung entsteht, ist auf den Umfang der erbrachten Dienstleistungen limitiert. FABIRO ist berechtigt, die Schadenshaftung in erster Linie durch die Herbeiführung des ursprünglichen Zustands zu lösen (restitutio in integrum), wobei FABIRO für die Beseitigung des Schadens eine angemessene Zeit gewährt werden muss, die nicht kürzer als die Frist zur Erledigung der Reklamation sein darf (Teil 5). Erst dann, wenn der Schadensersatz durch die Herbeiführung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist, kann der Auftraggeber von FABIRO finanziellen Ersatz fordern.   
Bei Rechtsbeziehungen, die durch diese Reklamationsordnung nicht geregelt werden, werden die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft FABIRO s.r.o angewendet.    

FABIRO s.r.o. Smolenice, den 31.1.2014

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